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Deutscher Familienverband

Landesverband NRW e.V.

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Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz soll das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sehr umfangreich neu geregelt werden. Der Gesetzentwurf enthält außerdem Änderungen im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, im BGB, im SGB V und weiteren Büchern des Sozialgesetzbuchs sowie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und im Jugendgerichtsgesetz.


Mit Blick auf den Umfang des Vorhabens sieht der Deutsche Familienverband von einer Kommentierung von Einzelregelungen ab und konzentriert sich auf den Handlungsbedarf in zentralen Themenfeldern. Dies sind die Unterstützung der elterlichen Erziehungsverantwortung als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Ausgestaltung und Verbindlichkeit familienstärkender und präventiver Maßnahmen sowie die Notwendigkeit einer besseren Beteiligung von Kindern und Eltern.


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Auswahl keine verbandliche Zustimmung zu den weiteren hier nicht berücksichtigten Änderungen darstellt. Wir halten den gesamten Entwurf für dringend nachbesserungsbedürftig und behalten uns eine weitere Beurteilung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vor.


In den angeführten Bereichen sehen wir vor allem folgenden Verbesserungsbedarf:


1. Stärkung der elterlichen Erstverantwortung für die Erziehung ihrer Kinder als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe


Laut § 1 Abs. 2 SGB VIII sind Eltern erstverantwortlich für die Erziehung ihrer Kinder, über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz greift
damit die Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 2 GG mit ihrer Balance aus elterlicher
Erstverantwortung und einem staatlichen Wächteramt auf, das greifen muss, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist.


Die Aufgabe des Staates besteht daher zunächst einmal darin, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern ihrer Verantwortung zum Wohle des Kindes entsprechen können.
1 Gesamtgesellschaftlich erfordert dies eine gute Politik für Familien, angefangen bei der finanziellen Förderung und der Gestaltung eines familiengerechten Steuer- und Sozialsystems über bezahlbares Wohnen bis hin zu einer Arbeitswelt, die Eltern Zeit für ihre Kinder gibt. In der Kinder- und Jugendhilfe muss sich diese Grundausrichtung zum Wohle der Kinder vor allem in der Stärkung von Familien und dem Primat präventiver Leistungen vor staatlichen Interventionen bewähren, damit das staatliche Wächteramt gar nicht erst gefordert ist.


Der Gesetzentwurf verweist im Vorblatt und in der Allgemeinen Begründung zwar auf diesen Spannungsbogen. Im gesamten Entwurf wird jedoch eine Grundausrichtung erkennbar, bei der staatliche Interventionen und die Wächterfunktion des Staates deutlich stärker im Vordergrund stehen als Prävention und Familienstärkung.


Im Sinne der Unterstützung der elterlichen Erstverantwortung ist es erforderlich, im Vorblatt und der Begründung des Gesetzentwurfs die Bedeutung der Familienstärkung und der Prävention stärker herauszuarbeiten und diese zentralen Zielsetzungen mit deutlich verbesserten Maßnahmen und Leistungen zu unterlegen (siehe unten).


2. Prävention vor Intervention


Maßnahmen der Primärprävention, die Familien frühzeitig stärken, damit es gar nicht erst zu einer Überforderung der Eltern oder gar zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommt, sind der beste Kinderschutz. Gerade diese. Maßnahmen zur Stärkung der Familien werden bislang aber angesichts der finanziellen Ressourcenknappheit und der Personalnot in den Jugendämtern,2 aber auch aufgrund anderslautender Prioritäten vor Ort vollkommen stiefmütterlich behandelt. Dies gilt zumal für die Maßnahmen zur Allgemeinen Förderung in der Familie nach § 16 SGB VIII, die trotz ihrer Bedeutung nur als freiwillige Leistungen ausgestaltet sind, oder für die Schulsozialarbeit, die bislang im SGB VIII nicht einmal namentlich genannt wird. Es ist zu befürchten, dass die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen zu einem weiteren Ausbluten der präventiven und familienstärkenden Maßnahmen führen.

Der Deutsche Familienverband hält es für dringend erforderlich, dieser Entwicklung durch klare bundesgesetzliche Rahmenregelungen entgegen zu wirken. Hierbei muss gelten, dass
sich primärpräventive Angebote z.B. der Familienbildung und Familienerholung an alle Familien wenden, auch wenn noch keine akute Risikosituation in der Familie vorliegt.


Im Einzelnen fordert der Deutsche Familienverband:


Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie


Die dargestellte Vernachlässigung der Prävention im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gilt in hohem Maße für die in § 16 SGB VIII enthaltenen Maßnahmen zur Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie wie die Familienbildung und die Familienerholung. Ein besonders drastisches Beispiel ist die Familienerholung. Der Deutsche Familienverband
ist seit vielen Jahren sowohl in der Vermittlung von Ferienzuschüssen für einkommensschwache Familien als auch bei der Ausgestaltung von Angeboten tätig und erlebt, wie hilfreich diese Maßnahmen gerade für einkommensarme oder kinderreiche Familien sind, weil Familien nicht nur die Chance auf eine gemeinsame Familienzeit haben, sondern auch Gelegenheit zum Austausch mit anderen Familien und wichtige Impulse für die Gestaltung des Erziehungsalltags erhalten. Trotzdem hat diese wichtige Maßnahme eine dramatische finanzielle Talfahrt erlebt, und mehrere Bundesländer sind inzwischen komplett aus der Bezuschussung bzw. Förderung ausgestiegen.


An diesem Grundproblem will der Entwurf bislang kaum etwas ändern. Bislang ist in § 16 SGB VIII-E lediglich eine „Modernisierung der Zielsetzung allgemeiner Familienförderung“ (Allgemeine Begründung S. 61) geplant. Konkret ist hierfür vorgesehen, die Maßnahmen auf einige begrenzte Themen wie z.B. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auszurichten.
Hiermit soll aus Sicht des Entwurfs zugleich die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Bereitstellung der allgemeinen Familienförderung verbindlicher gestaltet werden.


Der Deutsche Familienverband hält diese Neuregelung inhaltlich für problematisch und glaubt nicht, dass damit der Abbau der präventiven Leistungen in der Jugendhilferealität gestoppt werden kann. Wir plädieren für einen Verzicht auf die Neuformulierung und fordern
stattdessen, Familien einen verbindlichen Rechtsanspruch auf die in § 16 SGB VIII
geregelten präventiven Maßnahmen zu geben und eine entsprechende Infrastruktur zu gewährleisten.


Schulsozialarbeit gesetzlich verankern und dauerhaft absichern


Die Schulsozialarbeit fördert die individuelle und soziale Entwicklung von Schülern, ermöglicht es Kindern und Jugendlichen, ihre Fähigkeiten zu entfalten und befähigt sie zur Selbsthilfe. Sie ist damit wesentlicher Bestandteil präventiver und stärkender Maßnahmen.


Obwohl diese positiven Wirkungen seit langem bekannt sind, fehlen noch immer klare gesetzliche Grundlagen für die Schulsozialarbeit, die in der Regel aus § 13 SGB VIII bzw. aus schulrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer abgeleitet wird. Finanziell ist die Schulsozialarbeit vielfach abhängig von kurzfristigen Projektfinanzierungen und
Förderprogrammen, die keine dauerhafte und nachhaltige Planung und Arbeit zulassen.


Der Deutsche Familienverband, der seit vielen Jahren z.B. in Sachsen-Anhalt mit umfassend evaluierten und anerkannten Konzepten Schulsozialarbeit anbietet, sieht hier großen Handlungsbedarf,
3 dem der Gesetzentwurf bislang in keiner Weise gerecht wird.

Damit alle Schüler profitieren, muss Schulsozialarbeit flächendeckend und verbindlich angeboten werden. Dafür braucht die Schulsozialarbeit eine bundeseinheitliche gesetzliche Grundlage und eine dauerhafte verlässliche Finanzierung. Dabei müssen sowohl Länder und Kommunen als auch der Bund verbindlich und langfristig finanzielle Verantwortung übernehmen. Für die anstehende Reform des SGB VIII fordert der Deutsche Familienverband, die Schulsozialarbeit namentlich zu benennen und als Regelleistung im SGB VIII zu verankern.


Familienorientierte Gesundheitspolitik und Prävention im SGB V verankern


Der Gesetzentwurf sieht vor, durch mehrere Änderungen im SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) die Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen bei der Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung zu verbessern. So soll in § 1 SGB V-E der Auftrag der Krankenkassen, auf gesunde Lebensverhältnisse für ihre Versicherten hinzuwirken, um den Zusatz der Berücksichtigung geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischer Besonderheiten ergänzt werden. Die Belange von Kindern und Jugendlichen sollen auch in § 2 b SGB V-E (Leistungen der Krankenkasse), in § 20 SGB V-E (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung), in § 92 SGB V-E (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) und in § 140 h SGB V-E (Aufgaben des Patientenbeauftragten der Bundesregierung) berücksichtigt werden.


Der Deutsche Familienverband begrüßt die damit beabsichtigte stärkere Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen. Das gesunde Aufwachsen steht und fällt aber mit den Lebensverhältnissen der gesamten Familie. Familie ist ein zentrales Setting für eine gesunde Entwicklung der Kinder und der erste und wichtigste Gesundheitserzieher – Verbesserungen für Kinder sind nur möglich, wenn die Familie als Ganzes in den Blick kommt.


Wir halten es deshalb für sinnvoll, die in § 1 SGB V-E vorgeschlagene Formulierung um die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Lebensverhältnisse von Familien zu ergänzen und dies in den §§ 2 b, 20, 92 und 140 h SGB V-E entsprechend nachzuvollziehen.


Darüber hinaus ist die Gesetzliche Krankenversicherung gefordert, sich weit stärker an präventiven Maßnahmen für Familien zu beteiligen, die zugleich dem Erhalt der Gesundheit und der Erziehungskraft dienen. Wir regen deshalb an, die im 3. Abschnitt des 2. Kapitels im SGB V geregelten präventiven Leistungen um familienorientierte Präventionsmaßnahmen
der Familienbildung und der Familienerholung zu ergänzen.


3. Kindertagesbetreuung und elterliche Wahlfreiheit


Verankerung von bundesweit verbindlichen Qualitätskriterien für die Kindertagesbetreuung Der bisherige Ausbau der Kindertagesbetreuung hat fast ausschließlich auf die Erhöhung der Platzzahl und des zeitlichen Umfangs der Betreuung gesetzt. Die Qualität der so geschaffenen Angebote wurde völlig vernachlässigt. Sehr eindrücklich hat dies vor wenigen Wochen der aktuelle Ländermonitor Frühkindliche Bildung der Bertelsmann-Stiftung bestätigt.4 Auch bei der geplanten Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ist davon auszugehen, dass Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern dazu führen, dass erneut ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ohne Qualitätskriterien an den Start geht.


Der Deutsche Familienverband fordert daher nachdrücklich, die SGB VIII-Novelle dazu zu nutzen, endlich bundesweit verbindliche Qualitätskriterien im Bundesgesetz zu verankern.5
Diese Kriterien können durchaus regionale und landesweite Besonderheiten berücksichtigen. Zum Wohle der Kinder müssen aber wissenschaftlich basierte Mindestanforderungen zum Beispiel an die Fachkraft-Kind-Relation und die Gruppengröße verbindlich verankert werden.


Elterliche Wahlfreiheit bei der Kinderbetreuung und Erziehungspartnerschaft


Dringenden Nachbesserungsbedarf sieht der Deutsche Familienverband auch bei der Anerkennung der elterlichen Entscheidungsfreiheit darüber, wie sie ihre Kinder betreuen wollen. Der Gesetzentwurf betont selbst an mehreren Stellen die große Bedeutung der elterlichen Erziehung für den Bildungserfolg der Kinder, die größeren Einfluss auf die Kinder hat als die öffentliche Kindertagesbetreuung. Auch die beste Kindertagesbetreuung ersetzt nicht die Erstverantwortung der Eltern für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder – und dafür müssen sie Zeit haben. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Staat deshalb die Aufgabe gegeben, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern.6 Dazu gehört zum Beispiel die bessere finanzielle Unterstützung von jungen Familien während der dreijährigen Elternzeit.


Diese Aufgabe können die Kinder- und Jugendhilfe und der vorliegende Gesetzentwurf allein nicht schultern. Der Entwurf muss aber auch in seiner Wortwahl dem Ziel der elterlichen Wahlfreiheit gerecht werden. In der Allgemeinen Begründung wird mit Bezug auf die Neuregelungen zur besseren Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Einrichtungen auf die „forciert weitergeführte frühkindliche Bildung in öffentlicher Verantwortung“ verwiesen. Der Deutsche Familienverband hält eine bessere Erziehungspartnerschaft in der Kindertagesbetreuung für dringend notwendig und plädiert dafür, die hierfür notwendigen personellen und strukturellen Voraussetzungen bei der Festlegung von Qualitätskriterien zu berücksichtigen. Wir bitten aber um eine sprachliche Überarbeitung in der Begründung.


4. Bessere Beteiligung von Kindern und Familien


Der Gesetzentwurf will junge Menschen, Eltern und Familien besser beteiligen und nennt ausdrücklich die Verwirklichung der Beteiligungsrechte von Kindern als Ziel. Das ist ausdrücklich zu unterstützen. Denn es ist nicht zuletzt die fehlende Stimme von Kindern bei politischen Entscheidungen, die zu strukturellen Verletzungen des Kindeswohls führt.


Die im Gesetzentwurf vorgesehenen erweiterten Beteiligungsrechte erstrecken sich aber vor allem auf das Binnenverhältnis in der Familie und auf Kinderrechte in Abgrenzung von Elternrechten, zum Beispiel der in § 8 SGB VIII-E vorgesehene Beratungsanspruch von Kindern unabhängig von den Eltern auch außerhalb von Not- und Konfliktsituationen.


Außerhalb von sehr belasteten Familiensituationen widerspricht eine „Frontstellung“ von Kinder- und Elternrechten aber nicht nur der elterlichen Erstverantwortung laut Art. 6 Abs. 2 GG und § 1 SGB VIII. Sie widerspricht auch den Erkenntnissen der Kindheits- und Jugendforschung, dass Kinder in der übergroßen Mehrheit ihre Beteiligungsrechte in der Familie und durch ihre Eltern verwirklicht sehen und sich gut in Entscheidungen in der Familie einbezogen fühlen.
7


Tatsächlich erfordert die Verwirklichung der Beteiligungsrechte von Kindern weit über das SGB VIII hinaus sehr grundlegende politische Verbesserungen bis hin zu dem vom Deutschen Familienverband, der Deutschen Liga für das Kind und dem Familienbund der Katholiken Würzburg geforderten Wahlrecht ab Geburt.8


Ein erster und leicht umsetzbarer Schritt hin zur stärkeren Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Eltern kann aber die Einführung einer verbindlichen Familienverträglichkeitsprüfung für Gesetze und Verwaltungsakte sowie die Aufnahme der Familiengerechtigkeit als Leitprinzip in die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien sein. Namentlich für den vorliegenden Gesetzentwurf und die Vielfalt und Komplexität der hier enthaltenen Neuregelungen hält der Deutsche Familienverband eine
solche Prüfung in hohem Maße für erforderlich. Wir halten es daher für geboten, im Rahmen der in Art. 9 des Entwurfs vorgesehenen Gesetzesfolgenabschätzung alle vorgesehenen
Regelungen auf ihre Auswirkungen auf die präventive Stärkung von Familien und die Unterstützung der der elterlichen Erziehungsverantwortung hin zu überprüfen.


Berlin, 26.10.2020

___________________________________
1 Vgl. hierzu und im Folgenden Prof. Dr. Reinhard Wiesner: Schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) vom 11.6.2017, Ausschussdrucksache 18 (13) 123 e., Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

2 Beckmann et.al. legten 2018 eine bundesweit rezipierte Studie vor, die eklatante personelle und fachliche Mängel in der Führung von Jugendämtern offenlegte. Jede Prävention und Nachsorge beim Kinderschutz muss daher auch eine Reform der Jugendamtstrukturen zur Folge haben. Siehe Beckmann, Kathinka et.al.: Berufliche Realität im Jugendamt: Der ASD in strukturellen Zwängen, Freiburg, 2018.

3 Vgl. Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (Hg.): Bis hierhin und wie weiter? Zur Zukunft der Schulsozialarbeit in Sachsen-Anhalt, Magdeburg 2018.

4 Vgl. „Schlechte Rahmenbedingungen erschweren die Bildungsarbeit der Kitas“, Pressemitteilung der Bertelsmann-Stiftung vom 25.8.2020.

5 An dieser Stelle verweist der Deutsche Familienverband auf seine Stellungnahme vom 27. Juli 2018 zum KitaQualitätsentwicklungsgesetz: https://www.deutscher-familienverband.de/wpcontent/uploads/2020/02/180801_Stellungnahme_KiTa_Qualitaetsentwicklungsgesetz_Deutscher_Familienverb and_180727.pdf

6 Vgl. BVerfGE 2 BvR 1057/91 vom 10.11.1998.

7 Vgl. Hurrelmann, Klaus et.al.: Die Lebensqualität der Kinder in Deutschland, in: Diskurs Kindheits- und Jugendforschung, Journal of Childhood und Adolescence Research, Heft 3-2104, S. 390.

8 Informationen dazu unter www.wahlrecht.jetzt

 

 

 

 

 

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Liebe Familienfreunde!

 

Heimann Farbe2 500 Photo und Design Studio Klam

 

Das neue Jahr hat uns wieder und wir hoffen, dass auch Sie gut und gesund ins neue Jahr 2019 gestartet sind!

 

Ich bin fest davon überzeugt, dass auch die kommenden 12 Monate eine intensive familienpolitische Arbeit mit sich bringen werden. Deshalb danke ich an erster Stelle unseren Ehrenamtlichen, Förderern und Spendern, dass sie sich so vehement mit uns DER FAMILIE VERPFLICHTET fühlen und auch im neuen Jahr fest an unserer Seite stehen! Vielen Dank!

 

Die erste Meldung, die mich am Arbeitsplatz erreichte, hatte Großartiges zu vermelden: "Mehr Geld für Familien", "Starke-Familien-Gesetz", "Regierung will mehr für arme Familien tun". Zuerst fällt auf, dass sich das Bundesfamilienministerium zunehmend griffiger Titel aus der PR-Kiste bedient: Nach dem "Gute-Kita-Gesetz" folgt nun das "Starke-Familien-Gesetz". So so. Aber was steckt hinter der Fassade?

 

1) Die redundante Feststellung, dass die Kindergelderhöhung deutlich höher ausfalle als in den Vorjahren, mag die Bundesregierung freuen. Wir halten es im Deutschen Familienverband für dringend erforderlich darauf hinzuweisen, dass das Existenzminimum eines Kindes auch weiterhin, auf Jahre gefestigt, deutlich unter dem eines Erwachsenen liegt (Grundfreibetrag Erwachsener 2019: 9.168 Euro. Kinderfreibetrag 2019: 4.980 Euro, zzgl. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 2.640 Euro). Trotz eindeutiger Versprechen in mehreren Bundestagswahlkämpfen! Hier fühlen sich Familien zurecht enttäuscht. Kinder sind nicht nur „kleine Menschen“, die nur einen Bruchteil der materiellen und finanziellen Bedarfe von Erwachsenen haben. 

 

2) Dass die Wirkung des Kinderfreibetrages für gut verdienende Eltern erheblich höher ist als das Kindergeld, ist für uns weiterhin ein wichtiger Kritikpunkt. Jedes Kind muss gleich viel wert sein. Deshalb muss das Kindergeld an die maximale steuerliche Wirkung des Kinderfreibetrages gekoppelt werden. Das entspricht einem Kindergeld in Höhe von 330 Euro je Kind und Monat

 

3) Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Kinderzuschlag reformiert wird. Bisher ist vor allem die Beantragung für Eltern ein bürokratisches Gesamthindernis. Das Ergebnis: Die Leistung geht an mehr als zwei Dritteln der anspruchsberechtigten Familien komplett vorbei. Hier muss dringend gehandelt werden. Die bisherigen Änderungen sind deutlich ausbaufähig, wie bspw. die maximale Erhöhung um 15 Euro je Kind und Monat. Tatsächlich kann es bei der Reform des Kinderzuschlages zu spürbaren Verbesserungen für einkommensschwache Familien kommen. Kann! Fakt ist aber, dass in unserem reichen Land noch immer Löhne gezahlt werden, von denen zwar die Eltern ihr Existenzminimum decken können, nicht aber das des Kindes. Dies ist Voraussetzung für den Kinderzuschlag. 

 

Nicht hinnehmbar ist für uns allerdings, dass selbst von einem Durchschnittslohn von brutto 2.500€/Monat netto nicht einmal das Existenzminimum einer 4-köpfigen Familien übrig bleibt. Trotz Kindergeld. Dabei sind es gerade die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die Familien in die Armut drücken. Dass damit Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 des Grundgesetzes verletzt wird, scheint die Bundesfamilienministerin nicht zu interessieren. Aber bald wird sich das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen (mehr dazu unter: www.elternklagen.de). 

 

Mit der Reform des Kinderzuschlages soll die Kinderarmut (eigentlich muss es Familienarmut heißen) bekämpft werden. So steht es im Koalitionsvertrag (S. 11, 19, 67). Doch dass mit der Reform des Kinderzuschlages damit das Problem der gravierenden und seit Jahren anhaltenden Familienarmut gelöst werden wird, kann stark in Zweifel gezogen werden.

 

Vielmehr braucht es mutige Reformen, die den Geist der Familienurteile des Bundesverfassungsgerichts atmen. Sie sehen, auch in diesem Jahr braucht es eine starke und verlässliche Vertretung von Familien für Familien

 

 

 

Mit besten Wünschen aus der Berliner Bundesgeschäftsstelle,

 

Hei Unt trans

 

Sebastian Heimann
Bundesgeschäftsführer des Deutschen Familienverbandes e.V.

 

PS: Sie wollen familienpolitisch aktiv werden? Werden Sie Fördermitglied!

 

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Montag, 17 September 2018 10:02

[DFV-PM] Der Zukunft eine Stimme geben

Deutscher Familienverband bekräftigt zum Internationalen Tag der Demokratie seine Forderung nach einem Wahlrecht von Geburt an

(Berlin). 13 Millionen Bundesbürger unter 18 Jahren sind noch immer vom Wahlrecht und damit von echter demokratischer Partizipation ausgeschlossen, kritisiert der Deutsche Familienverband (DFV). Anlässlich des Internationalen Tages der Demokratie am 15. September bekräftigt Bundesgeschäftsführer Sebastian Heimann die Forderung nach einem Wahlrecht von Geburt an.

Grundrechte gelten grundsätzlich nicht erst ab der Volljährigkeit. Dies betrifft auch das Wahlrecht. „Junge Menschen haben eine hohe Wertschätzung für die Demokratie und wollen mitbestimmen, wer ihre Zukunft gestalten soll. Aber wählen dürfen sie nicht“, sagt Heimann. „In dieser Hinsicht besteht im politischen System Deutschlands ein gravierendes Demokratiedefizit. Wir brauchen ein Wahlrecht von Geburt an, das von den Eltern als gesetzliche Stellvertreter ausgeübt wird, bis die Kinder alt genug sind, selbst zu wählen.“

Nach Auffassung des Nürnberger Juristen Dr. Axel Adrian widerspricht die gegenwärtig in Deutschland praktizierte Rechtslage den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes. „Kinder sind unstreitig Staatsbürger, aber das Wahlrecht wird ihnen vorenthalten. Damit hat die nachwachsende Generation kein Stimmrecht in entscheidenden Zukunftsfragen. Stattdessen orientiert sich die Politik immer mehr an den Interessen einer immer älter werdenden Generation, von der ein stetig größer werdender Teil keine Kinder hat“, so Adrian. Um das zu ändern und der Zukunft künftig eine Stimme zu geben, unterstützt er als Botschafter die vom DFV initiierte Kampagne „Wahlrecht ab Geburt  - Nur wer wählt, zählt“.

Nach Auffassung Adrians wäre ein Wahlrecht ab Geburt nicht nur ein großer Gewinn für die Demokratie, sondern auch für die politische Gesprächskultur in Deutschland: „Die Politik wäre gezwungen, sich intensiver mit jugend- und familienpolitischen Fragen auseinanderzusetzen und Familieninteressen nachhaltig zu verfolgen.“ So lange unter 18-Jährige aufgrund ihres fehlenden Stimmrechts politisch nicht wahrgenommen werden, sind demokratische Grundprinzipien auch in Deutschland nicht erfüllt.  

„Eine Gesellschaft, die der jungen Generation das Wahlrecht entzieht, steht unter besonderem Begründungszwang“, betont DFV-Bundesgeschäftsführer Heimann. „Kinder und Jugendliche sind nicht Bürger zweiter Klasse. Ich sehe kein logisches Argument, ihnen das Wählen zu verbieten.“

Der Internationale Tag der Demokratie findet seit 2007 alljährlich am 15. September statt. Er wurde von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen, um auf den Wert der Demokratie in der Welt aufmerksam zu machen.

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Hallo liebe Familien und Vereinsfreunde,

wie Sie eventuell mitbekommen haben hat die NRW-Landeschefin des Deutschen Familienverbandes Petra Windeck dem WDR vor kurzem ein Interview bezüglich des neuen Koalitionsvertrages gegeben.

Dieses Interview können sich Interessierte nun unter folgendem Link anschauen:

https://www1.wdr.de/…/video-wie-familienfreundlich-ist-die-…

Ein starker Auftritt unserer NRW-Landeschefin!

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BundeskanzleramtNach langem Ringen haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag für eine weitere große Koalition geeinigt. Aus Familiensicht hat der Deutsche Familienverband (DFV) die wichtigsten familienpolitischen Aussagen in dem 177 Seiten dicken Papier bereits jetzt auf den Prüfstand gestellt.

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Mittwoch, 10 Januar 2018 14:39

[Aktuelles] Was ist neu in 2018?

Reform des Mutterschutzes

Schwangere und Mütter unterliegen einem besonderen Schutz. Dafür sorgt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Ab 2018 gelten neue Regeln, von denen viele Frauen profitieren. Doch was bringt das neue Gesetz wirklich? 

Hier werden die wichtigsten 7 Fragen zum Mutterschutz beantwortet

 

Familienpolitischer Erfolg beim Wohnen

Letztes Jahr wurde eine familienpolitische Reform in § 1 Abs. 6 Nr. 2 des Baugesetzbuches überführt, welches für die Bauleitplanung besonders zu berücksichtigende Belange aufzählt. Dazugehören nun endlich "Wohnbedürfnisse [...] insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern“. Damit sollen in diesem zentralen Gesetz die Belange von kinderreichen Familien besonders hervorgehoben werden.

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Am 14. Mai 2017 wird der künftige nordrhein-westfälische Landtag gewählt und  damit die politische Richtung in den kommenden fünf Jahren bestimmt.

Unter dem Motto „Gemeinsam. Sozial. Für NRW.“ haben die Wohlfahrtsverbände in NRW gemeinsam sozialpolitische Positionen und Forderungen zur Diskussion gestellt. Die Sozialpolitik in NRW hat direkte Auswirkung auf die Freie Wohlfahrtspflege und auf die Unterstützung, die die Menschen in den sozialen Einrichtungen, Diensten und Initiativen bekommen.

Der Paritätische NRW hat sich in die Wahlprüfsteine der LAG der Freien Wohlfahrtspflege aktiv eingebracht. Damit der gesellschaftliche Zusammenhalt Bestand hat, muss die Politik aus unserer Sicht verstärkt Armut bekämpfen, für mehr Chancengerechtigkeit sorgen, allen Menschen in NRW gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen und Hilfe zur Selbsthilfe fördern. Nur so können wir auch dem wachsenden Rechtspopulismus wirksam begegnen.

Über diese gemeinsamen Positionen hinaus hat der Paritätische NRW eigene spezifische Wahlprüfsteine zu den Themen Migration, Frauen und Mädchen, Schulsozialarbeit und LSBTTI* entwickelt.

Die Prüfsteine zur NRW-Landtagswahl  finden Sie auf den Internetseiten des Paritätischen NRW.

Über Wahlperioden in den Ländern und im Bund hinweg einen den Paritätischen die Handlungsprinzipien der Toleranz, Offenheit und Vielfalt sowie der Gleichwertigkeit von Ungleichem. Sie - unsere Mitgliedsorganisationen - wollen wir ermutigen, sich mit uns als Teil der Zivilgesellschaft gegen Demokratiefeindlichkeit und Rechtspopulismus zu stellen. Wir senden Ihnen deshalb auf dem Postweg Materialien zu, mit denen Sie sich sichtbar mit dem Ziel einer offenen Gesellschaft verbinden können. Hintergründe, Argumentationshilfen und Fakten gegen rechtspopulistische Vorurteile haben der Gesamtverband und die Landesverbände des Paritätischen für Sie auf der Internetseite www.vielfalt-ohne-alternative.de zusammengestellt. Auch dazu haben wir als Paritätischer NRW intensiv beigetragen.

Wir laden Sie darüber hinaus herzlich ein, aktuellen Entwicklungen zur Landtagswahl auf unserer Facebook-Seite www.facebook.com/ParitaetNRW zu folgen.

Vielfalt ist für uns ohne Alternative!

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